Auf Arbeitsassistenzanspruch haben Menschen mit Behinderungen seit Oktober 2000 einen persönlichen Rechtsanspruch. Damit besteht die Möglichkeit einer regelmäßigen personalen Unterstützung am Arbeitsplatz – unabhängig von Art und Schwere der Behinderung.
Unter Arbeitsassistenztätigkeit wird eine dauerhafte, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am Arbeitsplatz verstanden. Sie setzt voraus, dass die Assistenz-NutzerInnen für ihren Arbeitsbereich qualifiziert sind. Job Coaching oder psychosoziale Betreuung/berufsbegleitende Unterstützung zählen nicht dazu.
Das Schwerbehindertenrecht selbst enthält keine genaue Definition. Im Sozialgesetzbuch IX (§2 Abs.4) heißt es nur:
„Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“
Assistenzmithilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig. Sie kann von Personen in Ausbildung, Umschulung, Praktika über acht Wochen sowie regulären Arbeitsverhältnissen (mit mindestens 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit) flexibel genutzt werden. Es muss dabei eine dauerhafte Notwendigkeit bestehen.
Typische Beispiele:
- Kommunikationsassistenz (u.a. Gebärdensprachdolmetschen, Unterstützung bei Telefonaten) für taube und schwerhörige Menschen
- Vorlesen, Sichten und Ordnen von Schriften und Materialien in Schwarzschrift, Begleitung für blinde und sehbehinderte Menschen